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	<title>Dr. Klünder Braun Nann Rissing</title>
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	<description>Rechtsanwälte in Stuttgart</description>
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		<title>Rhetorikschulung für Betriebsrat</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 07:49:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>woklue</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratschulung]]></category>
		<category><![CDATA[Rhetorikschulung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Arbeitgeber und Betriebsrat darüber stritten, ob eine Rhetorikschulung für den Betriebsratvorsitzenden (ein ausgebildeter Koch) erforderlich ist. Ein Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf die Teilnahme kann sich aus § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz &#8230; <a href="http://www.kluender-braun.de/2012/02/rhetorikschulung-fuer-betriebsrat/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Arbeitgeber und Betriebsrat darüber stritten, ob eine Rhetorikschulung für den Betriebsratvorsitzenden (ein ausgebildeter Koch) erforderlich ist.</p>
<p><span id="more-583"></span>
<p>Ein Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf die Teilnahme kann sich aus § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz ergeben, wenn die Schulung erforderlich ist, damit der Betriebsrat seine Aufgaben wahrnehmen bzw. erledigen kann. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes kann der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz sein. Sind die Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat so gelagert, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden, kann die Entsendung dieser Betriebsratsmitglieder zu einer Rhetorikschulung tatsächlich erforderlich sein. Zu denken ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes zum Beispiel an Schulungsveranstaltung zur Diskussionsleitung.</p>
<p>Allerdings muss der Betriebsrat im Zweifel konkret darlegen, dass das zu entsendende Betriebsratsmitglied genau diese Kenntnisse benötigt, die auf der Schulung vermittelt werden. Auf diese Darlegung kann der Betriebsrat auch nicht verzichten. Kenntnisse der Rhetorik sind kein Grundwissen im Betriebsverfassungsgesetz, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Es geht vielmehr um bestimmte Schlüsselqualifikationen, zu deren Erwerb ein aktueller, betriebsbezogener Anlass bestehen muss, der auch konkret dargelegt werden muss. Es kann bei Rhetorikschulungen nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn der Betriebsrat auch über entsprechende Rhetorikkenntnisse verfügt. Hier wiederum ist anzusetzen an der Größe des Betriebes sowie des Betriebsratsgremiums. Jedenfalls wenn der Betrieb des Arbeitgebers mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, kann eine solche Schulung erforderlich sein. Gleiches gilt, wenn die Anzahl der Betriebsratsmitglieder zumindest zweistellig ist.</p>
<p>Die Größe des Betriebes und Betriebsrates entbinden den Betriebsrat allerdings nicht von der Pflicht, ganz konkret mitzuteilen, wann und wo und zu welchem konkreten Zweck die Schulungsmaßnahmen wahrgenommen werden soll – und dies gilt grundsätzlich für alle Betriebsratsschulungen.</p>
<p>Dieser Beitrag wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann eine Haftung für Fehler oder Auslassungen nicht übernommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt dieses Beitrages stellt keinesfalls anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt auf keinen Fall eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung. Auf das Urheberrecht des Autors wird hingewiesen.</p>
<p>Rechtsanwalt Volker Nann</p>
<p>Februar 2012</p>
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		<title>Unsere qualifizierten Mitarbeiterinnen &#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 08:27:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>woklue</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; sollen an dieser Stelle auch einmal vorgestellt werden. Voila: Frau Förnzler, Frau Höne, Frau Reinhard und Frau Hofer konzentriert bei der Arbeit zum Wohle unserer Mandanten und von uns.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; sollen an dieser Stelle auch einmal vorgestellt werden.</p>
<p><span id="more-580"></span>
<p>Voila: Frau Förnzler, Frau Höne, Frau Reinhard und Frau Hofer konzentriert bei der Arbeit zum Wohle unserer Mandanten und von uns.</p>
<p align="center"><img alt="kluenderbraunhp" src="http://www.kluender-braun.de/wp-content/uploads/2012/02/kluenderbraunhp.jpg" width="450" height="493" /></p>
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		<title>Wilson mit 15 Wochen</title>
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		<pubDate>Sun, 12 Feb 2012 12:30:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>woklue</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Wilson hat uns wieder besucht. Seine Augenfarbe hat von blau zu sandfarben gewechselt und er ist in die Höhe geschossen. da isser ein Lieblingsspiel: Futterdummy suchen … apportieren … und eintauschen. Platz! W.K.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wilson hat uns wieder besucht. Seine Augenfarbe hat von blau zu sandfarben gewechselt und er ist in die Höhe geschossen.<span id="more-570"></span></p>
<p>da isser</p>
<p><a href="http://www.kluender-braun.de/wp-content/uploads/2012/02/Wilson10.jpg"><img src="http://www.kluender-braun.de/wp-content/uploads/2012/02/Wilson10.jpg" alt="" title="Wilson10" width="450" height="339" class="size-full wp-image-561" /></a></p>
<p>ein Lieblingsspiel: Futterdummy suchen …</p>
<p><a href="http://www.kluender-braun.de/wp-content/uploads/2012/02/Wilson13.jpg"><img src="http://www.kluender-braun.de/wp-content/uploads/2012/02/Wilson13.jpg" alt="" title="Wilson13" width="450" height="320" class="size-full wp-image-559" /></a></p>
<p>apportieren …</p>
<p><a href="http://www.kluender-braun.de/wp-content/uploads/2012/02/Wilson11.jpg"><img src="http://www.kluender-braun.de/wp-content/uploads/2012/02/Wilson11.jpg" alt="" title="Wilson11" width="450" height="333" class="size-full wp-image-562" /></a></p>
<p>und eintauschen.</p>
<p><a href="http://www.kluender-braun.de/wp-content/uploads/2012/02/Wilson12.jpg"><img src="http://www.kluender-braun.de/wp-content/uploads/2012/02/Wilson12.jpg" alt="" title="Wilson12" width="450" height="372" class="size-full wp-image-563" /></a></p>
<p>Platz!</p>
<p><a href="http://www.kluender-braun.de/wp-content/uploads/2012/02/Wilson09.jpg"><img src="http://www.kluender-braun.de/wp-content/uploads/2012/02/Wilson09.jpg" alt="" title="Wilson09" width="450" height="395" class="size-full wp-image-560" /></a></p>
<p>W.K.</p>
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		<title>Objektive Eignung abgelehnter Stellenbewerber &#8211; Diskriminierung</title>
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		<pubDate>Sat, 11 Feb 2012 17:27:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>woklue</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Eignung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht erst seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stellt sich die Frage, wann ein abgelehnter Stellenbewerber einen Entschädigungsanspruch gegen den möglichen Arbeitgeber haben kann. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers, der sich auf eine unzulässige Diskriminierung beruft, ist, dass &#8230; <a href="http://www.kluender-braun.de/2012/02/objektive-eignung-abgelehnter-stellenbewerber-diskriminierung/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht erst seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stellt sich die Frage, wann ein abgelehnter Stellenbewerber einen Entschädigungsanspruch gegen den möglichen Arbeitgeber haben kann.</p>
<p><span id="more-555"></span>
<p>Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers, der sich auf eine unzulässige Diskriminierung beruft, ist, dass er sich mit dem eingestellten Bewerber in einer vergleichbaren Situation befunden hat. Von einer vergleichbaren Situation kann nur dann gesprochen werden, wenn der abgelehnte Bewerber für die zu besetzende Stelle objektiv geeignet war.</p>
<p>Für die objektive Eignung ist nicht das formale Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, maßgeblich. Maßgeblich sind die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikation des Stelleninhabers frei entscheiden. Durch das Stellen von Anforderungen an den Bewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauungen aufgrund der Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten, die Anforderungen müssen für einen objektiven Dritten, der über ausreichende Fachkenntnis verfügt, ohne Weiteres nachvollziehbar sein. Hierfür darf der mögliche Arbeitgeber auch eine „Bestenauslese“ vornehmen in der Form, dass er als Einstellungsvoraussetzung sachgerechte Mindestnoten in bestimmten Ausbildungsgängen verlangt, die Fachkenntnisse für die zu besetzende Stelle unstreitig vermitteln.</p>
<p>Dieser Beitrag wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann eine Haftung für Fehler oder Auslassungen nicht übernommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt dieses Beitrages stellt keinesfalls anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt auf keinen Fall eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung. Auf das Urheberrecht des Autors wird hingewiesen.</p>
<p>Volker Nann</p>
<p>Februar 2012</p>
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		<title>Kartenmissbrauch</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 22:37:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>woklue</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bank- und Anlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Bankkarte]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditkarte]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Urteil vom 31.01.2012 hat der Bundesgerichtshof eine für den Kunden/Karteninhaber günstige Klarstellung zu seiner Rechtsprechung getroffen. 1. Erfolgte eine Geldabhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN, dann spricht der vom Kunden zu entkräftende Anschein dafür, dass &#8230; <a href="http://www.kluender-braun.de/2012/02/kartenmissbrauch/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 31.01.2012 hat der Bundesgerichtshof eine für den Kunden/Karteninhaber günstige Klarstellung zu seiner Rechtsprechung getroffen.</p>
<p><span id="more-552"></span>
<p>1. Erfolgte eine Geldabhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN, dann spricht der vom Kunden zu entkräftende Anschein dafür, dass er entweder selbst die Abhebung veranlasst hat oder, wenn dies ausscheidet, dass dann der Kunde die Karte zusammen mit der PIN so verwahrt hat, dass ein unberechtigter Dritter sich in den Besitz von beidem bringen und dementsprechend die Karte verwenden konnte. Für diese zweite Alternative ist jedoch weitere Voraussetzung, deren Vorliegen die Bank beweisen muss, dass die Originalkarte verwendet wurde.</p>
<p>Das ist erheblich, weil bekanntlich Kriminelle häufig an Geldautomaten Vorrichtungen anbringen, womit der Magnetstreifen kopiert und die PIN ausspioniert werden kann. Zwar schützt ein in der Karte angebrachter Chip vermutlich zuverlässig vor der Herstellung kompletter Dubletten der Karte. Jedoch schützt das wiederum vor dem Kartenmissbrauch nur, wenn im Geldautomat die eingesetzte Karte auch anhand des Chips auf Echtheit überprüft wird und der Automat sich nicht auf das Auslesen der Daten des Magnetstreifens beschränkt. Jedenfalls außerhalb Deutschlands soll es noch möglich sein, nur mit einer Dublette des Magnetstreifens und der PIN Geld abzuheben. Damit stellt sich für Kriminelle lediglich das Problem, die abgegriffenen Daten schnell genug an einen ausländischen Empfänger zu übermitteln, der damit dann Geld abheben kann.</p>
<p>Dieses Beispiel zeigt, weshalb der Bundesgerichtshof Wert darauf legt, dass es zum vollständigen Anscheinsbeweis der Bank gehört, dass der Einsatz der Originalkarte bei den betrachteten Geldabhebungen nachgewiesen wird.</p>
<p>2. Im streitigen Fall enthielten die Kartenbedingungen (VISA-Card) folgende Klausel: „Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR. Umsätze ab Eingang der Verlustmeldung entfällt ihre Haftung für eine eventuelle missbräuchliche Verwendung der Karte/n.“</p>
<p>Zu dieser Klausel hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Haftungsbegrenzung auf 50,00 € auch dann gilt, wenn der Kunde den Kartenmissbrauch verschuldet hat, also wenn bei der gestohlenen Originalkarte sich die PIN befand.</p>
<p>
Dieser Beitrag wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann eine Haftung für Fehler oder Auslassungen nicht übernommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt dieses Beitrages stellt keinesfalls anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt auf keinen Fall eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung. Auf das Urheberrecht des Autors wird hingewiesen.</p>
<p>Dr. Wolfgang Klünder</p>
<p>Februar 2012</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fotovoltaikanlage: Denkmalschutz contra Klimaschutz</title>
		<link>http://www.kluender-braun.de/2012/02/fotovoltaikanlage-denkmalschutz-contra-klimaschutz/</link>
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		<pubDate>Sun, 05 Feb 2012 11:05:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>woklue</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Denkmal]]></category>
		<category><![CDATA[Fotovoltaikanlge]]></category>
		<category><![CDATA[Klimaschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Solaranlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Urteil vom 01.09.2011 (Az. 1 S 1070/2011) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass Denkmalschutzbehörden den Klimaschutz in ihren Entscheidungen berücksichtigen müssen. Belange des Denkmalschutzes sind auch bei erheblicher Beeinträchtigung nicht automatisch vorrangig gegenüber Belangen des Klimaschutzes. Durch Fotovoltaikanlagen hervorgerufene &#8230; <a href="http://www.kluender-braun.de/2012/02/fotovoltaikanlage-denkmalschutz-contra-klimaschutz/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Urteil vom 01.09.2011 (Az. 1 S 1070/2011) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass Denkmalschutzbehörden den Klimaschutz in ihren Entscheidungen berücksichtigen müssen.</p>
<p><span id="more-549"></span>
<p>Belange des Denkmalschutzes sind auch bei erheblicher Beeinträchtigung nicht automatisch vorrangig gegenüber Belangen des Klimaschutzes. Durch Fotovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals sind wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in stärkeren Maße hinzunehmen als Beeinträchtigungen durch andere baulichen Veränderungen.</p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Im vorliegenden Fall beantragte eine Kirchengemeinde im Jahre 2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufbau einer Fotovoltaikanlage auf ihrer Pfarrscheune, die sich neben der katholischen Pfarrkirche und dem dazugehörigen Pfarrhaus am Ortsrande der Gemeinde befindet. Das Landratsamt lehnte die Genehmigung nach Einholung einer Stellungnahme der Referatsdenkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen ab. Das Regierungspräsidium hatte darauf verwiesen, dass die Pfarrscheuer sich im Ensemble von Kirche und Pfarrhaus befinde, die beide Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung seien. Die spiegelnde Glasdachdeckung der Fotovoltaikanlage beeinträchtige sowohl das Kulturdenkmal als auch die Umgebung über alle Maßen.</p>
<p>Die Kirchengemeinde legte Widerspruch ein, welcher jedoch erfolglos blieb. Darauf hin erhob die Gemeinde beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage. Auch dort blieb sie jedoch ohne Erfolg. Auf ihre Berufung verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Denkmalschutzbehörde, noch einmal über den Genehmigungsantrag zu entscheiden.</p>
<p>Zur Entscheidung:</p>
<p>Nach Einnahme eines Augenscheins kam der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass eine Fotovoltaikanlage das Erscheinungsbild der – wegen seiner heimatgeschichtlichen Bedeutung als einfaches Kulturdenkmal unter Denkmalschutz stehenden – Pfarrscheuer nicht beeinträchtige. Bei dieser Einschätzung komme es auf das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters an, heißt es in den Entscheidungsgründen. Dieses Empfinden werde beeinflusst durch die tatsächliche Entwicklung der letzten Jahre, in denen Fotovoltaikanlagen auf Dächern – gerade auch auf Scheunendächern – in einer so großen Zahl errichtet worden seien, dass derartige Anlagen in ländlich strukturierten Gegenden heute zum normalen Erscheinungsbild gehörten. Der Durchschnittsbetrachter nehme solche Anlagen daher nicht mehr als exotische Fremdkörper wahr, die schon per se und erst recht auf einem Kulturdenkmal als störend empfunden würden, wie dies vielleicht in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik noch der Fall gewesen sei. Vielmehr sei ein Gewöhnungseffekt eingetreten, der durch die gewandelten Anschauungen über die Notwendigkeit der vermehrten Nutzung regenerativer Energien und die damit einhergehende positive Grundeinstellung des Durchschnittsbetrachters zu dieser Form der Energiegewinnung noch verstärkt werde.</p>
<p>Allerdings, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weiter, würde eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheuer, das unter einem besonderen Schutz stehende und wegen seiner Lage auch besonders schützenswerte Erscheinungsbild des Pfarrhauses und der Pfarrkirche – als einzelne Kulturdenkmale – erheblich beeinträchtigen. Deshalb sei der Antrag aber noch nicht abzulehnen. Vielmehr habe die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Genehmigung dennoch erteile. Bei dieser Entscheidung sei dem Regierungspräsidium ein Fehler unterlaufen. Es habe auf eine Beeinträchtigung des Ensembles aus Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheue abgestellt und damit einen falschen rechtlichen Bezugspunkt gewählt. Die zuständige Behörde müsse daher erneut über den Genehmigungsantrag entscheiden. Hierbei sei die Rechtsauffassung des VGH zu beachten.</p>
<p>In diesem Zusammenhang stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg klar, dass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung abzustellen sei. Denn der Klimaschutz sei als Staatszielbestimmung im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankert. Das bedeutet, dass den Belangen des Denkmalschutzes auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nicht automatisch der Vorrang gegenüber den Belangen des Klimaschutzes einzuräumen sei. Es spreche einiges dafür, dass das Regierungspräsidium dies bisher nicht hinreichend beachtet habe, urteilte der Verwaltungsgerichtshof.</p>
<p>Quelle: PM VGH Baden-Württemberg, 22.09.2011 (Az. 1 S 1070/2011)</p>
<p>Dieser Beitrag wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann eine Haftung für Fehler oder Auslassungen nicht übernommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt dieses Beitrages stellt keinesfalls anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt auf keinen Fall eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung.</p>
<p>Rechtsanwältin Judith Rissing</p>
<p>Januar 2012</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung eines Stallbesuchers wegen Fütterung fremder Pferde</title>
		<link>http://www.kluender-braun.de/2012/02/haftung-eines-stallbesuchers-wegen-fuetterung-fremder-pferde/</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 10:32:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>woklue</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pferdesportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fremdes Pferd]]></category>
		<category><![CDATA[Fütterung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Füttert ein Stallbesucher ein nicht in seinem Eigentum stehendes Pferd, das dadurch gesundheitliche Probleme wie z. B. eine Kolik bekommt, kann der Stallbesucher dafür haftbar sein. Das Füttern fremder Pferde kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum der Pferdehalter darstellen, &#8230; <a href="http://www.kluender-braun.de/2012/02/haftung-eines-stallbesuchers-wegen-fuetterung-fremder-pferde/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Füttert ein Stallbesucher ein nicht in seinem Eigentum stehendes Pferd, das dadurch gesundheitliche Probleme wie z. B. eine Kolik bekommt, kann der Stallbesucher dafür haftbar sein.</p>
<p><span id="more-546"></span>
<p>Das Füttern fremder Pferde kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum der Pferdehalter darstellen, wenn nachgewiesen wird, dass das Füttern die Ursache für die gesundheitlichen Probleme des Pferdes ist.</p>
<p>Gerichtlich bestätigt ist mittlerweile, dass ein Stallbesucher, der keine nähere Erfahrung mit Pferden hat und auch nichts über die Nahrungsgewohnheiten der Pferde weiß, grundsätzlich hätte wissen müssen, dass ihm eben solche Kenntnisse fehlen und er deswegen jegliche Fütterung unterlassen muss. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Fütterung eine Gefahr für die Gesundheit von Pferden darstellen kann, zumal der Stallbesucher normalerweise auch nicht weiß, wann die Pferde zuletzt gefüttert wurden und wann die nächste Fütterung ansteht. Es ist auch unerheblich, dass solche Kenntnis nicht zum Allgemeinwissen gehört. Dass man es grundsätzlich zu unterlassen hat, fremde Tiere zu füttern, ist für Jedermann grundsätzlich ohne Weiteres erkennbar.</p>
<p>Unabhängig von dieser Rechtsprechung ist jedem Pferdeeigentümer, Pferdehalter und Stallbetreiber anzuraten, mit gut sichtbaren Verbotsschildern darauf hinzuweisen, dass das Füttern der Pferde Unbefugten und Stallbesuchern ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung untersagt ist.</p>
<p>Dieser Beitrag wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann eine Haftung für Fehler oder Auslassungen nicht übernommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt dieses Beitrages stellt keinesfalls anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt auf keinen Fall eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung.</p>
<p>Rechtsanwalt Volker Nann</p>
<p>Februar 2012</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Tötung eines 6-jährigen Kindes durch „Kampfhunde“</title>
		<link>http://www.kluender-braun.de/2012/02/toetung-eines-6-jaehrigen-kindes-durch-kampfhunde/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 07:27:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>woklue</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fahrlässige Tötung]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[gefährlicher Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Kampfhund]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit welchem zwei Halter von sogenannten Kampfhunden wegen fahrlässiger Tötung eines 6-jährigen Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bzw. zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr unter Strafaussetzung &#8230; <a href="http://www.kluender-braun.de/2012/02/toetung-eines-6-jaehrigen-kindes-durch-kampfhunde/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit welchem zwei Halter von sogenannten Kampfhunden wegen fahrlässiger Tötung eines 6-jährigen Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bzw. zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden.</p>
<p><span id="more-541"></span>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Die Angeklagten waren Halter von zwei sogenannten Kampfhunden, bei denen es sich um Mischlinge der Rasse Bullterrier, Pittbull und Staffordterrier handelte. Bereits im Vorfeld waren die Hunde wiederholt auffällig geworden. Sie griffen andere Hunde an und brachten ihnen zum Teil erhebliche Bissverletzungen bei. Einer der beiden Hunde hatte auch ein Kind angesprungen und es in den Arm gebissen. Daraufhin erteilte das zuständige Ordnungsamt gegenüber den Haltern der Hunde Anordnungen und Auflagen, welchen die Angeklagten jedoch nur unzureichend nachkamen.</p>
<p>Am 26.06.2000 führte der Angeklagte K. mit Wissen der Mitangeklagten beide Hunde in einen Innenhof und ließ sie dort von der Leine, damit sie ihr „Geschäft“ in den dortigen Büschen verrichten konnten. Plötzlich sprangen beide Hunde über die 1,4 m hohe Mauer auf das angrenzende Gelände einer Grundschule, wo sich gerade Schulkinder während der Schulpause aufhielten und Ball spielten. Die beiden Hunde sprangen einen 6-jährigen Jungen an, so dass er zu Boden stürzte. Die Hunde fielen über das Kind her, das infolge der Vielzahl der Bisse zu Tode kam. Intensive Rettungsbemühungen des Angeklagten K. waren vergebens.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und die Angeklagte W. zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr unter Aussetzung zur Bewährung wegen fahrlässiger Tötung.</p>
<p>Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten gegen das Urteil Revision ein. Die Staatsanwaltschaft verfolgte dabei das Ziel, eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu erreichen.</p>
<p>Entscheidung:</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen. Die Verneinung des bedingten Körperverletzungsvorsatzes des Angeklagten war vertretbar. Das Gericht wies darauf hin, dass die landgerichtliche Beurteilung dieses Grenzfalles zwischen (bedingt) vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge und (grob) fahrlässiger Tötung sicher nicht die einzig mögliche sei. Sie sei aber in sich widerspruchsfrei, nicht unklar oder lückenhaft und lasse auch keine sonstigen Rechtsfehler erkennen. Sie müsse daher vom Revisionsgericht hingenommen werden.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichshofes Nr. 94/2001, Urteil vom 11.12.2001 – Az: 5 StR 419/11 –</p>
<p>Dieser Beitrag wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann eine Haftung für Fehler oder Auslassungen nicht übernommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt dieses Beitrages stellt keinesfalls anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt auf keinen Fall eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung.</p>
<p>Rechtsanwältin Judith Rissing</p>
<p>Januar 2012</p>
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		<title>Recht auf Einsichtnahme in veterinärmedizinische Behandlungsunterlagen</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 08:33:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>woklue</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pferdesportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ankaufsuntersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsunterlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[medizinische Dokumentation]]></category>
		<category><![CDATA[Röntgenbilder]]></category>
		<category><![CDATA[Tierarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung dieser Sache hat oder sich Gewissheit dazu verschaffen will verlangen, dass der Besitzer ihm die Sachen zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. Bei &#8230; <a href="http://www.kluender-braun.de/2012/02/recht-auf-einsichtnahme-in-veterinaermedizinische-behandlungsunterlagen/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung dieser Sache hat oder sich Gewissheit dazu verschaffen will verlangen, dass der Besitzer ihm die Sachen zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. Bei Untersuchungen kann es darum gehen zu prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den untersuchenden Tierarzt bestehen könnte.</p>
<p><span id="more-537"></span>
<p>Da dieser Schadensersatzanspruch davon abhängt, ob zum Beispiel Röntgenbilder ordnungsgemäß erstellt und zutreffend ausgewertet wurden, ist eine Inaugenscheinnahme dieser Röntgenbilder erforderlich. Daraus wird ein berechtigtes Interesse des Pferdebesitzers an der Einsichtnahme in diese Röntgenbilder abgeleitet. Zusätzlich folgt dieses Recht auf Einsichtnahme auch aus einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Untersuchungsvertrag. Denn gerade aus der Natur der vom Pferdebesitzer in Auftrag gegebenen Ankaufsuntersuchung können sich umfangreiche Rechenschafts- und Informationspflichten des Tierarztes ergeben.</p>
<p>Die Unterschiede zum Einsichtsrecht in humanmedizinische Unterlagen sind recht gering. Die tiermedizinischen Dokumentationen stellen keine bloße Gedächtnisstütze für den Tierarzt dar, sondern sie sollen auch dem Tierhalter zur Entscheidung über eine etwaige Weiterbehandlung des Pferdes durch einen anderen Tierarzt oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen dienen. Es gehört zur allgemeinen Verantwortung des Tierhalters gegenüber dem Pferd, für die ordnungsgemäße Pflege und die gesundheitliche Versorgung des Pferdes zu sorgen. Hinzu kommen aber auch wirtschaftliche Interessen des Tierhalters, da Pferde einen mitunter erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen. Solche wirtschaftlichen Interessen werden zum Beispiel bei einer Ankaufsuntersuchung berührt, da die streitgegenständlichen Unterlagen im Rahmen einer Untersuchung erstellt wurden, die der Käufer zur Grundlage seiner Kaufentscheidung machen will. Die Behandlungs- und Krankenunterlagen enthalten die erhobenen veterinärmedizinischen Befunde, die angewendeten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie auch gegebenenfalls eine Prognoseaussage zum Gesundheitszustand bzw. zur Gesundung des Pferdes.</p>
<p>Der Tierarzt hat ein berechtigtes Interesse daran, zum Beispiel Röntgenbilder und sonstige Behandlungsunterlagen zu behalten, um sie gegebenenfalls zu seiner Verteidigung verwerten zu können oder selbst noch einmal begutachten zu lassen. Dies stellt ein grundsätzlich berechtigtes Interesse des Tierarztes dar, welches im Widerspruch zu dem Herausgabeverlangen des Pferdehalters stehen kann. Dieser Widerspruch kann dadurch gelöst werden, dass dem Pferdehalter auf seine eigenen Kosten Kopien dieser Krankenunterlagen gefertigt werden und zu überlassen sind. Dies gestattet dem Pferdehalter ein vertieftes Studium der Behandlungsunterlagen, ohne das die Interessen des Tierarztes beeinträchtigt werden.</p>
<p>Die Einsichtnahme in Röntgenbilder sowie die Untersuchungs- und Behandlungsdokumentation kann über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt geltend gemacht werden,  dem die Unterlagen übersandt worden. Der Rechtsanwalt bietet aufgrund seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege eine besondere Zuverlässigkeitsgewähr. Die Versendung stellt für den Tierarzt auch keine übermäßige Belastung dar, da der Anspruchsteller auch diese Kosten zu tragen hat und bei der heutigen Technik Kopien, z. B. auf einer CD, ohne großen Aufwand verschickt werden können.</p>
<p>Dieser Beitrag wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann eine Haftung für Fehler oder Auslassungen nicht übernommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt dieses Beitrages stellt keinesfalls anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt auf keinen Fall eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung.</p>
<p>Rechtsanwalt          Januar 2012<br />
Volker Nann</p>
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		<title>Kündigung einer zusammen mit einer Wohnung vermieteten Garage</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 19:53:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>woklue</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gargenmiete]]></category>
		<category><![CDATA[Teilkündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsmiete]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei zwei getrennten Mietverträgen über eine Wohnung einerseits und eine Garage andererseits werden zwei Mietverhältnisse vorliegen, die unabhängig voneinander gekündigt werden können, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen die Annahme, dass ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage vorliegt. Der &#8230; <a href="http://www.kluender-braun.de/2012/01/kuendigung-einer-zusammen-mit-einer-wohnung-vermieteten-garage/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei zwei getrennten Mietverträgen über eine Wohnung einerseits und eine Garage andererseits werden zwei Mietverhältnisse vorliegen, die unabhängig voneinander gekündigt werden können, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen die Annahme, dass ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage vorliegt.</p>
<p><span id="more-527"></span>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein schriftlicher Mietvertrag über eine Wohnung vorlag und ein mündlicher über eine Garage. Wohnung und Garage lagen etwa 150 m voneinander entfernt auf verschiedenen Grundstücken.</p>
<p>Da in Mietverhältnissen Teilkündigungen nicht möglich sind, wenn sie nicht ausdrücklich im Mietvertrag vorgesehen sind, kam es für die Frage, ob „die Garage“ gekündigt werden kann, darauf an, ob über Wohnung und Garage ein einheitliches Mietverhältnis oder zwei getrennte vorlagen. Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz bekräftigt, dass bei getrennt abgeschlossenen Verträgen im Grundsatz davon auszugehen ist, dass beide Verträge selbstständig sind. Dieser Grundsatz fand hier Anwendung, weil der Wohnungsmietvertrag die Garage nicht enthielt und die Mieter für die Garage eine in der Höhe unumstrittene Miete bezahlten, so dass es klar war, dass für die Garage ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag vorlag. Der aber hätte nun, insbesondere wenn er zeitlich nach dem Wohnungsmietvertrag zu Stande kam, auch als mündliche Abänderung des schriftlichen Wohnungsmietvertrages aufgefasst werden können.</p>
<p>Hierzu zitiert der Bundesgerichtshof weitere Rechtssprechung, wonach eine solche Verbindung von Wohnungsmietvertrag und Garagenmietvertrag zu einem einheitlichen Mietvertrag dann anzunehmen sei, wenn zwischen Wohnung und Garage ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn Wohnung und Garage sich auf dem selben Grundstück gelegen seien.</p>
<p>Dieser Auffassung schließt sich der Bundesgerichtshof an der Weise an, dass nicht nur dann, wenn beides auf einem Grundstück liegt, ein einheitliches Mietverhältnis vorliegen kann. Aber wenn das der Fall ist, sei wiederum in der Regel anzunehmen, dass ein einheitliches Mietverhältnis vorliege. Da im entschiedenen Fall Wohnung und Garage auf verschiedenen, erheblich voneinander entfernten Grundstücken liegen und da auch sonst nichts für die Einheitlichkeit eines Mietverhältnisses spreche, handle es sich um zwei verschiedene Mietverhältnisse, die unabhängig voneinander gekündigt werden konnten.</p>
<p>BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 251/10</p>
<p>Kommentar:</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshof lässt von der ausgesprochenen Regel Ausnahmen in beide Richtungen zu: Zum Einen kann auch bei Belegenheit auf unterschiedlichen Grund-stücken ein einheitliches Mietverhältnis vorliegen, wenn dafür Umstände sprechen, wie z. B. die Bezahlung einer einheitlichen Miete. Und selbstverständlich kann ein schriftlicher Mietvertrag über beide Gegenstände eindeutig zu einem einheitlichen Mietverhältnis führen. Zum Anderen können auch bei Lage von Wohnung und Garage auf einem einzigen Grundstück getrennte Mietverhältnisse geschaffen werden, insbesondere durch deutlich unterschiedliche Behandlung beider Gegenstände, beispielsweise im Bereich der Beendigung (Kündigung) des Mietverhältnisses, der Verkehrssicherungs- und Instandhaltungspflichten, der Mietsicherheit. Das wiederum ist eigentlich nur über getrennte schriftliche Mietverträge zu erreichen.</p>
<p>Dieser Beitrag wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann eine Haftung für Fehler oder Auslassungen nicht übernommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt dieses Beitrages stellt keinesfalls anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt auf keinen Fall eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung.</p>
<p>Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Klünder</p>
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